Lübbener Turnverein e.V.

Satzung

Lübben, den 04.03.2008
Lübbener Turnverein e.V.
Am Dorfanger 25
15907 Lübben / Hartmannsdorf


Satzung
des Lübbener Turnverein e.V.



  1. Sitz des Vereins
    • Der am 01.01.1993 aus dem Sportverein "Lokomotive Lübben e.V." hervorgegangene "Lübbener Turnverein e.V." hat seinen Sitz in 15907 Lübben / Hartmannsdorf, Dorfanger 25.

  2. Zweck des Vereins
    • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" durch Ausübung des Sportes in nachfolgenden Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Turnen und Gymnastik in den Bereichen Kinder- und Jugendsport, Erwachsene und Senioren.

  3. Ehrenamtlichkeit
    • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Mittelverwendung
    • Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt politische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Raßen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

  5. Gliederung in Sektionen
    • Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene Sektion gegründet.

  6. Berstandteile des Vereins
    Der Verein besteht aus:
    • den ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • den jugendlichen Mitgliedern, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich im Verein sportlich betätigen,
    • den paßiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • den fördernden Mitgliedern,
    • den Ehrenmitgliedern

  7. Mitgliedschaft
    • Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinsatzung zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.  über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muß, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zuläßig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  8. Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • Austritt
    • Außchluß
    • Tod
      Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschloßen werden:
    • wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    • wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Intereßen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens und
    • wegen unehrenhafter Handlungen
      Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Außchluß, unter Einhaltung der Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zuläßig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum laufenden Quartalsende und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschloßene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müßen bis sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

  9. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    • Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Bei Nutzung vereinsfremder Sportstätten gilt die Nutzungsordnung der jeweiligen Sportstätte für jedes Vereinsmitglied und Gäste. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

  10. Maßregelungen bei Verstoß gegen die Satzung
    • Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüße des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen, oder sich eines Verstoßes gegen das Intereße des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
    • Verweis
    • Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und an den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer von bis zu vier Wochen
    • Außchluß
      Der Beschluß über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist schriftlich zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  11. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Sektionsleitung
    • die Revisionskommißion

  12. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte der Kaßenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kaßenprüfer (Revisionskommißion)
    • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Satzungsänderungen
    • Beschlußfaßung über Anträge
    • Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes oder den Außchluß von Mitgliedern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Auflösung des Vereins

  13. Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Die Hauptversammlung findet im Rhythmus von zwei Jahren statt und sollte im ersten Quartal durchgeführt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder 20% der volljährigen Mitglieder beantragen.
      Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei, höchstens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müßen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

  14. Beschlußfähigkeit
    • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüßen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Anerkennung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 5% der Anwesenden beantragt wird. Anträge können von jedem volljährigen Mitglied und dem Vorstand gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müßen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein. über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschloßen. über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

  15. Stimmrecht und Wählbarkeit
    • Stimmrecht und Wählbarkeit besitzen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, denen ein Stimmrecht zusteht, können in der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

  16. Der Vorstand
    Der Vorstand (auch im Sinne §26 BGB) besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kaßenwart
    • dem Sportwart
      Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüße der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüße mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei deßen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über deßen Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Außchüße einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlaßen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend gennannten Vorstandsmitglieder vertreten. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. Der Vorstand wird jeweils auf der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt.

  17. Ehrenmitglieder
    • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

  18. Revisionskommißion
    • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer auf zwei Jahre zwei Kaßenprüfer (Revisionskommission), die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kaßenprüfer haben die Kaße des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kaßenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kaßengeschäfte die Entlaßung des Kaßenwartes und des Vorstandes.

  19. Auflösung des Vereins
    • Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten. Bei Auflösung des Verein oder Wegfall des Zwecks gemäß der Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landeßportbund Brandenburg zu, der es unmittelbar und außchließlich für Zwecke dieser Satzung zu verwenden hat.

  20. Gültigkeit der Satzung
    • Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.03.2008 von der Mitgliederversammlung des Lübbener Turnvereins beschloßen worden.


S. Stöbe
Lübbener Turnverein e.V.
1.Vorsitzende